Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bacher GmbH Metallverarbeitung

 

  1. Allgemeines

    • Allen Angeboten und vertraglichen Vereinbarungen liegen unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde, die spätestens mit dem Erhalt unserer für den Umfang der Lieferung maßgebenden Auftragsbestätigung als vom Käufer anerkannt gelten.
      Abweichende Bedingungen des Käufers, z. B durch eigene Einkaufs- und Bezugsbedingungen, Nebenabreden, Zusagen von Vertretern, Änderungen bereits Vereinbarungen sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht besonders widersprochen wird, es sei denn, sie wurden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.
    • Unsere Angebote sind ausschließlich für das anfragende Unternehmen und seinen Geschäftsbetrieb bestimmt. Eine Weitergabe an nicht an dem normalen Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens beteiligte Dritte ist unzulässig und verpflichtet zu Schadensersatz.
    • Sollten Einzelabsprachen in den Lieferbedingungen nichtig oder auch irrtümlich von vornherein nicht aufgenommen worden sein, so bleibt – darüber sind sich die Vertragsparteien ausdrücklich einig – damit der ganze Vertrag im Übrigen gültig (§139BGB)
    • Sollten keine Angaben zur Toleranzen vorgegeben sein, verwenden wir Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768m.
  2. Preis

    • Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und der für unsere Erzeugnisse gültigen Legierungszuschläge berechnet.
    • Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, in € ohne Verpackung ab Werk Bad Feilnbach
    • An die Angebotspreise halten wir uns bei Angeboten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 30 Tage, bei Angeboten an Exporteure und für Lieferungen außerhalb der BRD 8 Wochen gebunden.
  3. Zahlungsbedingungen

    • Alle Rechnungen für Serienteile sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird, soweit der Käufer nicht mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug ist, auf den Bruttowarenwert 2 % gewährt. Rechnungen für Werkzeuge und Reparaturkosten sind zahlbar rein netto 10 Tage nach Lieferung der 1. Serienlieferung oder Ausfallmustern.
    • Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
    • Wechsel und Schecks jeder Art gelten erst dann als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, wenn uns der Rechnungsbetrag auf unserem Bankkonto ohne Vorbehalt gutgeschrieben wurde.
    • Bei Zahlungsverzug oder im Falle des Bekanntwerdens von Umständen aus denen auf eine – wenn auch nur vorübergehende – Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und seine geringere Kreditwürdigkeit geschlossen werden kann, treten auch für noch nicht fällige Forderungen die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer besonderen Maßnahme bedarf.
      In einem solchen Fall sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung oder Sicherstellung aller bereits ausgeführten Aufträge und der hierüber erstellten Rechnungen zu verlangen. Für von uns angenommene Aufträge des Käufers, mit noch auszuführenden Leistungen aus laufenden Verträgen können wir unter Fortfall eines ursprünglich vereinbarten Zahlungszieles Vorauszahlung verlangen.
    • Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
  4. Gefahrenübergang, Versand, Fracht

    • Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten (§447 BGB) oder den Abholer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unserer Lager geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt.
      Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen.
    • Warenlieferungen in das Ausland sind in unserem Werk auf Kosten des Käufers abzunehmen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als der Bestellung entsprechend abgenommen. Spätere Mängelrügen, Ausführungs- und Materialbeanstandungen sind ausgeschlossen.
    • Die Lieferung erfolgt, wenn keine bestimmte Weisung für den Versand gegeben ist, nach unserem besten Ermessen, jedoch auf die Gefahr des Empfängers und ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
    • Abgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Käufer – unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 – entgegenzunehmen.
      Teillieferungen sind zulässig.
  5. Verpackung

Verpackung wird verrechnet und nicht zurückgenommen. Grundsätzlich verwenden wir die günstigste Verpackung, andere Verpackungen sind vertraglich festzulegen.

  1. Lieferfrist

    • Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch unverbindlich.
    • Werden wir durch unvorhergesehene Ereignisse z. B. höhere Gewalt, wesentliche Betriebsstörungen, Materialmangel, wie auch durch Streik und Aussperrung, die wir auch trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, an der fristgerechten Voll- oder Teillieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die angemessene Zeit.
    • Schadensersatzansprüche jeder Art wegen verspäteter, nur teilweise oder völlig ausgefallener Leistungen, werden in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.
      Ebenso entfallen bei verspäteten oder Teillieferungen Rücktrittsrechte des Käufers.
  2. Liefermenge und Ausführung

    • Bei Lieferung von Teilen nach Muster, Zeichnungen oder Vorschriften, die besonders angefertigt werden müssen, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten und bestätigten Menge vor.
      Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Festlegungen nach DIN 6930-m.
  3. Werkzeuge und Vorrichtungen

    • Vom Besteller in Auftrag gegebene Werkzeuge werden auf Kosten des Bestellers gefertigt. Die Instandhaltung der Werkezuge wird durch uns übernommen, nicht jedoch der Ersatz von Verschleißteilen bei ordnungsgemäßem Gebrauch. Diese werden gesondert berechnet. Evtl. angegebene Werkzeugstandzeiten gelten nur für Teilefertigung in unserem Haus.
      Andere von uns hergestellte, zur Fertigung erforderliche Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben in unserem Besitz. Ausfallmuster werden nur nach vorheriger Vereinbarung hergestellt und werden gesondert berechnet.
  1. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung

    • Alle von uns gelieferten Waren sind vor Weiterverwendung bzw. Weiterverkauf vom Käufer selbst eingehend entsprechend ihrem uns unbekannten Verwendungszweck zu überprüfen. Ist die Ware mangelhaft, oder fehlen ihr zugesagte Eigenschaften, so wird nach unserer Wahl Ersatz oder Gutschrift geleistet, soweit die Ware nicht weiterverarbeitet worden ist. Fehler dürfen nur dann beanstandet werden, wenn sie eine angemessene Verarbeitung und Verwendung der Teile mehr als unerheblich beeinträchtigen. Die Feststellung der Mängel muss uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Wareneingang, bei nichterkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens jedoch 3 Monate nach Wareneingang schriftlich mitgeteilt werden. Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns innerhalb einer angemessenen Frist von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen.
    • Weitergehende Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz einschl. Verzugs- und Konventionalstrafen im Sinne von §§ 459,462,483,477 BGB sowie auch solche, die aus der Rechtsverfolgung Dritter gegen den Käufer herrühren, werden hiermit vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für unsachgemäßen Gebrauch oder Überbeanspruchung der von uns hergestellten Produkte übernehmen wir keine Haftung.
    • Werden vom Besteller, über die zu einer zeichnungsgerechten Fertigung erforderlichen Prüfungen, weiterreichende Prüfungen und/oder QS-Maßnahmen verlangt so sind diese bereits bei der Anfrage eindeutig zu definieren. Entstehende Mehrkosten für spätere, oder Erweiterungen der Anforderungen trägt der Besteller. Diese werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Prüfungen werden von uns mit Geräten durchgeführt, die dem Stand der Technik entsprechen. In der Ausführung dieser Kontrollen liegt jedoch nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Verkehrssicherungspflicht erforderliche Prüfung vornimmt.
  2. Eigentumsvorbehalt

    • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung aus sämtlichen Lieferungen vor (Kontokorrent-Ausgleich)
    • Wird die gelieferte Ware vor der Erfüllung sämtlicher Forderungen weiterveräußert, so tritt an die Stelle der Ware die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf durch Vorausabtretung. Der Käufer verpflichtet sich, uns diese Forderungen mitzuteilen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausführung einzureichen. Sollte der Käufer ihm gegen Dritte zukünftig zustehenden Forderungen aus dem Verkauf der Ware bereits an andere Personen abgetreten haben, so ist er verpflichtet, uns dies bei der Auftragserteilung mitzuteilen.
    • Dem Käufer ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware nicht gestattet. Er ist angehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltswaren auf Kredit zu sichern.
    • Falls der Käufer vor Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlungen einstellt, haben wir die in §43ff. KO angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf Gegenleitung.
    • Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit fremden Sachen entsteht für uns ein Miteigentum an den neuen Sachen im Sinne von §§947,948 BGB nach dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zur neuen Sache z. Zt. der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wenn auf diese Weise das Eigentum des Verkäufers untergegangen ist, so hat der Käufer der Vorbehaltsware uns den Eigentumsuntergang unverzüglich anzuzeigen und den darauf entfallenden Rechnungsbetrag sofort zu zahlen, oder nach besonderer Vereinbarung Sicherung unserer Forderung zu gewähren, wenn er nicht stattdessen, seine Eigentumsrechte an uns abtreten will.
  3. Ausschluss einer Übersicherung

    • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wenn unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, gilt die Gerichtsstands Vereinbarung.
      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

Ausgabestand: 8/2019